Festsetzung einer Baugrenze versus offene Bauweise
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.02.2010 – 4 BN 26.11 klargestellt, welche Bedeutung die Festsetzung einer Baugrenze im Verhältnis zur Festsetzung einer offenen Bauweise in einem Bebauungsplan hat.
Mit der Festsetzung der Baugrenze nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO wird ohne (unmittelbaren) Bezug zur Grundstücksgrenze die überbaubare Grundstücksfläche festgelegt. Damit ist noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein Grenzanbau zulässig ist. Die Baugrenze legt nur eine Linie fest, die von Gebäuden nicht über – aber unterschritten werden darf. Demgegenüber bestimmt die Festsetzung der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO, dass innerhalb der Baugrenze nur ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden kann. Nur wenn sich die Grundstückseigentümer einig sind, können Hausgruppen gebildet werden. Gegen den Willen des Nachbargrundstückseigentümers ist ein einseitiger Grenzanbau nicht zulässig.
Werden beide Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen, so ist die offene Bauweise gegenüber der Festsetzung der seitlichen Baugrenze vorrangig.
Dr. Pils