BGH grenzt werkvertragliche Haftung bei Veräußerung von Wohneigentum ein
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH haftet der Verkäufer einer Wohnungseigentumsimmobilie für die Mangelfreiheit nach Werkvertragsrecht, wenn sich der Vertrag als Erwerb einer neu errichteten Wohnung darstellt. Die Geltendmachung von Mangelansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft dann nach § 21 Abs. 1, 5, § 10 Abs. 6 Satz3 WEG an sich ziehen.
In seiner Entscheidung vom 25.02.2016 – VII ZR 156/13 hat der BGH erstmalig die Grenze festgelegt, ab wann nicht mehr vom Erwerb einer neu errichteten Wohnung aus zu gehen ist. Danach ist der Erwerb einer nach Herstellung zunächst über drei Jahre hinweg vermieteten Eigentumswohnung nicht als Werk-, sondern als Kaufvertrag zu werten. Allerdings kann die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Geltendmachung von kaufvertraglichen Mangelbeseitigungsansprüchen dann gemäß §§ 21 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 6 Satz 3 WEG an sich ziehen, wenn die kaufvertraglichen Mangelansprüche wie die werkvertraglichen Mangelansprüche auf Beseitigung des Mangels am Gemeinschaftseigentum gerichtet sind. Letzteres hat der BGH aufgrund einer Regelung im Vertrag angenommen.
Dr. Pils