Zurückbehaltungsrecht schützt nicht immer vor Verzugsfolgen
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 28.01.2016 – VII ZR 266/14 klar, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts eines Generalplaner gegen einen Honoraranspruch seines Subplaners nur dann die Geltendmachung von Verzugsschaden abwenden kann, wenn das Zurückbehaltungsrecht vor oder bei Eintritt des Verzugs, also spätestens mit Ablauf der gesetzten Mahnfrist, geltend gemacht wird. Ein nach Verzugseintritt geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht kann die Verzugswirkung, hier Verzinsung der offenen Forderung, nicht verhindern.
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs erging zu einem Fall in der Leistungskette und enthält weitere wesentliche Feststellungen, auf die im Folgeartikel eingegangen wird.
Dr. Pils
Rechtsanwältin